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Auskunftsverweigerungsrecht privater Selbstregulierungsinstitutionen

Von Markus Perz
Erstveröffentlicht am 28. März 2005

Im Fall Gill v. Gulfstream Park Racing Association et al., Az. 03/07/05 No. 04-1944, befasste sich das Berufungsgericht für den ersten Bezirk mit der Frage, ob sich eine Selbstregulierungsinstitution auf ein Recht auf Geheimhaltung der Informanten berufen kann. Dies wurde nicht grundsätzlich bejaht, ist jedoch im Einzelfall durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu ermitteln.

1. Prozessualer Hintergrund

Gill verklagte die Gulfstream Park Racing Association und ihren Vorsitzenden (Gulfstream) wegen Rufschädigung. Anlass hierfür war eine Äußerung Gulfstreams gegenüber Sports Illustrated, deren Gegenstand eine Untersuchung gegen Gill wegen vermuteter Unregelmäßigkeiten im Bereich des Pferderennsports war.
Im Verlauf dieses Prozesses erfuhr Gill von einem Untersuchungsbericht des Thoroughbred Racing Protective Bureau (TRPB), einer Selbstregulierungsinstitution im Bereich des Pferderennsports. Nachdem anfänglich TRPB einem Herausgabeverlangen nicht nachkam, wurde der Bericht von dem Rechtsbeistand des TRPB dem Anwalt Gills übergeben. Letzerer teilte Gill die enthaltenen Informationen mit, gab den Bericht in gerichtliche Verwahrung und legte das Mandat nieder.
Gills neuer Anwalt beantragte nun Offenlegung des Berichts, TRPB hingegen stellte einen Antrag auf Geheimhaltung. Das Untergericht für den Bezirk New Hampshire gab dem Antrag Gills statt, der Antrag TRPBs wurde abgelehnt.
Gegen diese Beschlüsse legte TRPB Beschwerde zum Berufungsgericht des ersten Bezirkes ein.

2. Argumente

TRPB stützt seine Beschwerde darauf, dass sich auch eine private Selbstregulierungsinstitution auf das für öffentliche Institutionen geltende Geheimhaltungsprivileg berufen könne, insbesondere wenn sie eng mit den zuständigen Behörden kooperiere. Zudem sei stets eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Diese Abwägung ginge in vorliegendem Fall auch zu Gunsten TRPBs aus, da das öffentliche Interesse der effektiven Aufklärung und Verhinderung von Gesetzesverstößen, welches nur durch den Schutz von Informanten gewährleistet werden kann, den Interessen Gills bei der Aufklärung der Rufschädigung vorginge; desweiteren sei die Privatsphäre der Informanten zu schützen.
Gill hingegen macht geltend, dass der Beweis für das Vorliegen eines Auskunftsverweigerungsrechts nicht erbracht worden sei. Selbst wenn ein solches grundsätzlich bestünde, wäre hierauf jedenfalls durch die Übergabe des Berichts verzichtet worden. Zudem sei zu bedenken, dass die Offenlegung des Untersuchungsberichts für die Entscheidung der Hauptsache von erheblicher Bedeutung sei.

3. Entscheidung

Das Untergericht ging bei seiner Entscheidungsfindung davon aus, dass ein Auskunftsverweigerungsrecht seitens TRPB nicht bestünde und damit bereits eine Offenlegung des Untersuchungsberichts erfolgen könne.
Dieser Ansicht schloss sich das Berufungsgericht allerdings nicht an, sondern hob die Beschlüsse auf und verwies den Fall zurück. Zwar ging auch das Berufungsgericht davon aus, dass keine hinreichend eindeutige Regelung dahingehend bestehe, dass sich eine private Selbstregulierungsinstitution auf das für Behörden geltende Auskunftsverweigungerungsrecht berufen könne; eine entsprechende Anwendung der Regelung würde die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschreiten. Allerdings seien stets die widerstreitenden Interessen bei einer derartigen Offenlegung umfassend abzuwägen. Das Untergericht, das pauschal feststellte, dass eine Priviligierung nicht grundsätzlich bestünde und damit eine Offenlegung erfolgen könnte, handelte ermessensfehlerhaft und muss folglich erneut unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen entscheiden.