Schmerzensgeldansprüche in Deutschland und in den Vereinigten Staaten von Amerika
Von Klaus Weber *
Veröffentlicht am 13. April 2006
A. Einführung
Ziel dieses Aufsatzes ist die Darstellung der verschiedenen Schmerzensgeldsysteme von Deutschland und den USA. In den folgenden Abschnitten werden zunächst die deutschen Regelungen und dann die der
Vereinigten Staaten dargestellt und erläutert. Hierauf folgt eine
Gegenüberstellung beider Systeme, wobei deren Unterschiede und
Gemeinsamkeiten aufgezeigt werden sollen. Trotz der unterschiedlichen
Rechtssysteme wird deutlich, dass die Rechtsfolgen nicht soweit
auseinander liegen, wie man es vorher hätte vermuten können. Gerade in
Bezug auf die Schmerzensgeldhöhe ist in den letzten Jahren eine
angleichende Entwicklung zu erkennen.
B. Deutschland
Zunächst erfolgt ein Überblick über die Regelungen des deutschen
Schmerzensgeldrechts. Dabei dient die Darstellung der Grundlagen (I) zur
Einführung in die Systematik. Es folgen Erläuterungen zu den verschiedenen
Funktionen (II) des Schmerzensgeldes sowie Aufzählungen der
verschiedenen Arten der Verletzungshandlungen (III), die zu einer
Schadensersatzpflicht führen können. Anschließend werden die Grundlagen,
die für die Bemessung (IV) maßgebend sind, beschrieben. Schließlich wird
anhand von einigen Beispielen (V) aus der Rechtsprechung zu den jeweiligen
Verletzungshandlungen die Systematik veranschaulicht.
I. Grundlagen
Grundsätzlich werden Vermögenseinbußen, die ein Geschädigter durch eine
Verletzung erleidet, durch den Ersatz der Heilungskosten und des
Verdienstausfalles ausgeglichen. Das gilt auch für vermögensrechtliche
Nachteile, die ihm deswegen entstehen, weil die Heilbehandlung nicht
sofort oder nicht vollständig zum Erfolg führt. Problematisch wird die
Festsetzung eines Schadensersatzanspruchs, wenn dem Verletzten infolge von
Verzögerungen oder Unerreichbarkeit der vollständigen Heilung immaterielle
Beeinträchtigungen entstehen, die zu Einschränkungen der Lebensfreude und
-qualität des Betroffenen und somit zu einem immateriellen Schaden führen.
Für solche Schadenskonstellationen hat sich der Begriff des
Schmerzensgeldes eingebürgert. Die Regelungen über den
Immaterialschadensersatz bei Verletzung bestimmter Persönlichkeitsgüter
sind in §253 Abs. 2
BGB angesiedelt.
Nach dieser Vorschrift kann derjenige eine billige Entschädigung in
Geld verlangen, der durch eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der
Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung einen Schaden erlitten hat,
der nicht Vermögensschaden ist. Ist eines dieser Rechtsgüter verletzt,
hängt der Anspruch auf Immaterialschadensersatz seit der Reform im Jahre
2002 nicht mehr vom Haftungsgrund ab, sondern steht einheitlich für Klagen
aus Delikt (§§
823 ff. BGB), Gefährdungshaftung (§6 S. 2
HaftPflG; §11 S.
2 StVG; §36 S.
2 LuftVG; §32
Abs. 5 S. 2 GenTG; §8 S. 2
ProdHaftG; §87 S. 2
AMG; §13 S. 2
UmweltHG; §29 Abs.
2 S. 2 AtomG) und Vertragshaftung (§241 Abs. 2 BGB) zur
Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH, NJW 1957, 383)
besteht die Möglichkeit, dass dem Geschädigten anstelle oder zusätzlich zu
einer einmaligen Zahlung eine in bestimmten Abständen zu zahlende Rente
zugebilligt wird.
II. Funktionen
Nach Auffassung des BGH kommt dem Schmerzensgeld eine
doppelte Funktion zu. Primär soll es dem Verletzten einen Ausgleich für
die immateriellen Einbußen verschaffen, die die Verletzung bei ihm
verursacht hat (BGHZ 18, 149, 154 f.). Zwar können die seelischen
Entbehrungen und geistigen Beeinträchtigungen durch das Schmerzensgeld
nicht beseitigt werden, jedoch kann es dem Geschädigten Annehmlichkeiten
und Erleichterungen bieten.
Neben dieser Ausgleichsfunktion soll das Schmerzensgeld nach
traditioneller Auffassung auch ausdrücken, dass der „Schädiger dem
Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet“ (BGHZ
18, 149, 155 f.). Im Bereich der Straßenverkehrsunfälle wird diese
Funktion dadurch zurückgedrängt, dass durch die Haftpflichtversicherung
des Schädigers die Ansprüche auf Schmerzensgeld des Geschädigten gedeckt
sind. Vor allem bei vorsätzlichen Rechtsverletzungen hält der BGH an der
Genugtuungsfunktion fest.
Nach Ansicht der Rechtsprechung kommt dem Schmerzensgeldanspruch aber
keine Präventionsfunktion zu, wie der BGH in BGHZ 128, 117 ff. ausgeführt
hat.
Im zu entscheidenden Fall waren zwei Bankräuber zu mehrjährigen
Freiheitsstrafen verurteilt worden und im anschließenden Zivilprozess auf
Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch genommen worden. Die Klägerin, die
bei dem Bankraub als Bankangestellte tätig war, wurde von den Schädigern
mit einer Waffe bedroht und hat infolgedessen Todesängste ausgestanden.
Der BGH lehnte die strafgerichtliche Verurteilung als einen Grund für eine
Haftungsminderung ab, weil er den Schmerzensgeldanspruch als einheitlich
ansieht.
III. Arten der Verletzung
Folgende Arten von Verletzungshandlungen führen regelmäßig zu einem Anspruch auf
Schmerzensgeld.
1. Verletzung des Körpers und der Gesundheit
Die körperliche Unversehrtheit wird gegen jedwede unangemessene
Einwirkung oder Behandlung geschützt, die zu einer nicht völlig
unerheblichen Verletzung führt. Dies gilt auch für ein Hervorrufen oder
Steigern eines, wenn auch nur vorübergehenden, pathologischen
Zustands.
Eine Gesundheitsbeeinträchtigung setzt also nicht unbedingt eine unmittelbare
körperliche Misshandlung voraus, sondern kann auch etwa durch Verabreichung von Gift, Ansteckung
mit einer Geschlechtskrankheit oder als Unfallschock, eintreten.
Wesensmerkmal der Körper- und Gesundheitsbeeinträchtigung ist damit der medizinische Nachweis einer
Beeinträchtigung.
2. Freiheitsentziehung
Hierunter ist insbesondere die persönliche Fortbewegungsfreiheit
gemeint, die durch das tatsächliche Einschließen, aber auch durch Drohung,
Zwang oder Täuschung entzogen werden kann.
3. Sittlichkeitsdelikte
Zu einem Schmerzensgeldanspruch führen auch sämtliche
Sittlichkeitsdelikte der §§
174 ff. StGB, von der Vergewaltigung bis zur Verführung und nach §825BGB auch die
durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses
vorgenommene Bestimmung oder Duldung sexueller Handlungen.
4. Verletzung des Persönlichkeitsrechts, §823 Abs. 1BGB, Art.
1 und 2 GG
Grundsätzlich gewährt §253 Abs. 2BGB in
unmittelbarer Anwendung lediglich die Entschädigung für körperliche
Beeinträchtigungen im weiten Sinne. Im Falle der Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat die Rechtsprechung einen Anspruch
auf Ersatz des immateriellen Schadens gewährt.
Dieser setzt voraus, dass es sich um einen schweren Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht handelt und dass der Geschädigte durch die
vorrangigen Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf oder auf
presserechtliche Gegendarstellung keine ausreichende Genugtuung für die
erlittenen Nachteile und Beeinträchtigungen erlangen kann.
Zu den in diesem Bereich zugesprochenen Schmerzensgeldbeträgen vertritt
das BVerfG (VersR 2000, 897) die Auffassung, dass eine
verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung nicht darin gesehen
werden kann, dass die bei Persönlichkeitsverletzungen zugesprochenen
Entschädigungen zum Teil deutlich höher sind als das für das Erleiden
schwerwiegender psychischer und physischer Gesundheitsschäden
zugesprochene Schmerzensgeld. Diese sei aus Präventionsgesichtspunkten
gerechtfertigt.
5. Verletzung des Rechts am eigenen Bild §§22, 23KunstUrhG,
§823 Abs. 1
BGB
Ein Verstoß gegen diese Normen stellt einen besonders geregelten Fall
der Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Insbesondere die
Bildberichterstattung der Boulevardpresse war in
zunehmendem Maße Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen und führte zur
Zuerkennung nennenswerter Schmerzensgelder. Auch hier wird als
Voraussetzung auf die Art und Schwere der Beeinträchtigungen, auf den
Anlass und Beweggrund der Veröffentlichung sowie ihre Umstände und auf den
Verschuldensgrad des Schädigers abgestellt. Ergibt sich eine schwere,
nicht anders auszugleichende Verletzung des Persönlichkeitsrechts, so wird
auf Schmerzensgeld erkannt.
6. Verletzung eines Urheberrechts, §97 Abs. 2UrhG
Auch diese Norm gewährt dem begrenzten Personenkreis der Urheber,
Verfasser wissenschaftlicher Werke, Lichtbildner und ausübenden Künstler
im Falle der widerrechtlichen, schuldhaften Beeinträchtigung urheber- bzw.
persönlichkeitsrechtlicher Belange Genugtuung durch immateriellen
Schadensersatz. Wie auch bei der Rechtsprechung zum Persönlichkeitsrecht
orientiert sich die Höhe des Ersatzanspruchs an Art, Intensität und Dauer
des Eingriffs.
IV. Bemessung
Das Bemessen des Schmerzensgeldes liegt im billigen Ermessen des
Gerichts, §287
ZPO. Hierbei sind ebenfalls die Funktionen des Schmerzensgeldanspruchs
zu berücksichtigen. Unter dem Aspekt der Ausgleichsfunktion kommt es daher
zunächst auf das Maß der körperlichen Schmerzen und des psychischen Leids
an, das dem Verletzten zugefügt worden ist.
Problematisch sind dabei Fälle, in denen der Verletzte durch den Unfall
eine so erhebliche Hirnschädigung erlitten hat, dass seine Wahrnehmungs-
und Empfindungsfähigkeit vollständig oder weitgehend zerstört ist, so dass
er die Entbehrung der Lebensqualität nicht spürt. Früher gewährte der BGH
Schmerzensgeld nur als Zeichen der Sühne (NJW 1976, 1147; 1982, 2123).
Diese Rechtsprechung hat er inzwischen aufgegeben. Nach neuer
Rechtsprechung ist die Schwere der erlittenen Beeinträchtigung unabhängig
von den Empfindungen des Opfers (BGHZ 120, 1, 5 ff.). Dies gilt wiederum
nicht, wenn die schädigende Handlung sofort den Tod herbeiführt (KG, NZV
1996, 455) oder der bis zum Tod verstrichene Zeitraum so kurz ist, dass
die Körperverletzung keine abgrenzbare immaterielle Beeinträchtigung
darstellt, die einen Ausgleich in Geld erforderlich macht (BGHZ 138, 388,
394). Problematisch ist die Festsetzung der Höhe des Ausgleichsbetrages
bei seelischen Entbehrungen, da sich diese nicht in Geld bemessen lassen.
Da nach dem BGH auch die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes eine
Rolle spielt, kommt es auch auf den Verschuldensgrad des Schädigers an.
Ein Vorsatztäter schuldet daher ein höheres Schmerzensgeld als jemand, der
wegen derselben Verletzung aus Gefährdungshaftung in Anspruch genommen
wird. Die bloß leicht fahrlässig verursachte Schädigung gibt hingegen
keinen Anlass dazu, über das unter Ausgleichsgesichtspunkten gebotene Maß
hinauszugehen. Zu beachten ist, dass aber nicht jeder vorsätzliche
Eingriff in fremde Rechtsgüter eine Erhöhung des Schmerzensgeldes unter
dem Gesichtspunkt der Genugtuung zu rechtfertigen vermag, wie folgender
Fall, der vom OLG Frankfurt (VersR 2001, 650, 651) behandelt wurde,
aufzeigt:
Der Beklagte war der mehrfachen Aufforderung des Klägers, von seinem
Grundstück herüber hängende Äste abzuschneiden, nicht nachgekommen,
woraufhin dieser die Äste selbst absägte. Anschließend kam es zu einer
körperlichen Auseinandersetzung der Parteien, wobei sie sich wechselseitig
Platz- und Schürfwunden sowie Prellungen zufügten. Das OLG Frankfurt
entschied, dass „keine der beiden Seiten irgendeine Genugtuung
verdiene“.
Auch das Verhalten des Schädigers nach der Tat ist für die Bemessung
des Schadens zu berücksichtigen, denn die Verbitterung und das seelische
Leid des Verletzten werden noch gesteigert, wenn der Schädiger oder seine
Versicherung ohne sachlichen Grund die Erfüllung der Ersatzpflicht
hinauszögert, die Schadensregulierung künstlich behindert oder verzögert
oder sich mit den, den Verletzten beleidigenden Argumenten verteidigt bzw.
eine planmäßige Zermürbung des Geschädigten bezweckt.
Über die genannten Kriterien – Schwere der Verletzung, Verschuldensgrad
auf Seiten des Schädigers und dessen anschließendes Verhalten – hinaus,
berücksichtigt die Rechtsprechung weitere Umstände des Einzelfalls. So
sind etwa ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten, die Umstände der Tat
und die finanzielle Situation der Beteiligten mit in die Schadensbemessung
einzubeziehen. Je günstiger die Vermögensverhältnisse des Schädigers und
je ungünstiger diejenigen des Opfers, desto höher soll das Schmerzensgeld
ausfallen. Die praktische Auswirkung dieses Grundsatzes wird dadurch
gemindert, dass der Haftpflichtversicherungsschutz des Schädigers für die
Zwecke der Schmerzensgeldbemessung genauso behandelt wird wie liquides
Vermögen (BGHZ 18, 149, 165 ff.).
Die Gerichtspraxis orientiert sich für die Höhe des festzusetzenden
Schmerzensgeldes an sogenannten "Schmerzensgeldtabellen&", welche zahlreiche
Gerichtsentscheidungen enthält, wobei jeweils Art und Schwere der
Unfallverletzungen, oft auch Alter, Geschlecht und berufliche Stellung des
Opfers zu dem von dem Gericht zuerkannten Schmerzensgeldbetrag in
Beziehung gesetzt werden (vgl. bspw. Hacks/Ring/Böhm,
Schmerzensgeldbeträge, 23. Auflage, 2005). Diese Tabellen bieten jedoch
nur Anhaltspunkte. Die besonderen Umstände des Einzelfalles sind in die
Bemessung mit einzubeziehen.
Schließlich wird von der Rechtsprechung eine Bagatellgrenze anerkannt,
etwa bei leichten Hautabschürfungen (BGH, NJW 1993, 2172, 2175) oder
Prellungen (OLG Celle, VersR 1980, 358, 359), die dann keinen
Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen.
V. Beispielsfälle
Selbst bei schwersten und bleibenden Gesundheitsverletzungen erkannte
die Rechtsprechung lange Zeit Schmerzensgeldbeträge zu, die sich im
untersten Bereich dessen, was in den westlichen Ländern üblich war,
befanden. In den letzten Jahren hat sich auch in Deutschland ein Wandel
vollzogen.
1. Verletzungen des Körpers und der Gesundheit
Für schwerste Verletzungen billigt die Rechtsprechung Beträge von bis
zu 500.000 € zu, so etwa bei Schädigungen infolge von Behandlungsfehlern
während des Geburtsvorgangs, die ein Leben mit schwersten Behinderungen
zur Folge haben (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1604; OLG Naumburg, NJW-RR 2002,
672). Bei Erwachsenen wird selten ein Betrag in dieser Höhe erreicht. Das
LG München I (VersR 2001, 1124) hat einem 48 Jährigen, der durch einen
Verkehrsunfall schwerste Schädigungen wie Hirnschäden mit
Sprachunfähigkeit, Teillähmung aller Gliedmaßen, Erblindung auf einem
Auge, Urin- und Stuhlinkontinenz sowie über eine Magensonde ernährt werden
musste, erlitten hat, ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 €
zugesprochen. Bei Querschnittslähmungen hat das OLG Hamm (VersR 2002,
1164) dem Geschädigten als Schmerzensgeld 250.000 € zugebilligt.
2. Freiheitsentziehung
Die Höhe der Entschädigung in den Fällen von Freiheitsentziehungen
reicht von 50 € bis zu 250.000 €.
So hat das AG Regensburg einem Mann eine Entschädigung von 50 €
zugesprochen, weil dieser ohne hinreichenden Anlass am Verlassen eines
Geschäfts zum Zwecke der Aufklärung von Ladendiebstählen gehindert wurde
(NJW-RR 1999, 1402).
Ein fehlerhaftes ärztliches Gutachten hat verursacht, dass ein
20-jähriger Mann für neun Jahre in eine psychiatrische Klinik
untergebracht wurde. Wegen diesem grob fahrlässigem Verhalten beim
Erstellen des Gutachtens und der Schwere der Beeinträchtigung hat das LG
Marburg dem Geschädigten ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 €
zugesprochen (VersR 1995, 1199).
3. Sittlichkeitsdelikte
Die Höhe des Schmerzensgeldes im Bereich der Sittlichkeitsdelikte liegt
grundsätzlich zwischen 1.000 € und 50.000 €. In Ausnahmefällen wird auch
eine monatlich zu zahlende Rente festgesetzt.
Das LG Marburg hat einem 16-jähriges Mädchen ein Schmerzensgeld in Höhe
von 20.000 € zuerkannt, das für einen Tag verschleppt und vergewaltigt
wurde (v. 10.10.2001, 2 O 168/01).
Das LG Stuttgart hat einem 9-jährigen Jungen, der von seinem Stiefvater
sechsmal missbraucht und vergewaltigt wurde, ein Schmerzensgeld von 50.000
€ und eine monatlich zu zahlende Rente in Höhe von 75 € zugesprochen (v.
16.4.2003, 27 O 113/03).
4. Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Die Entschädigungszahlungen im Bereich der
Persönlichkeitsrechtsverletzungen reichen von 2.500 € bis zu 90.000 €
So wurde einem Adeligen dafür, dass eine Zeitung dessen bevorstehenden
Termin zur Abgabe der Offenbarungsversicherung publizierte, ein
Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € zuerkannt (OLG Bremen, MDR 1992,
1033).
90.000 € erhielt die Prinzessin Caroline von Monaco dafür, dass eine
Illustrierte drei Berichte mit jeweils erfundenem Inhalt abdruckte (OLG
Hamburg, NJW 1996, 2870).
5. Verletzung des Rechts am eigenen Bild
Das OLG Karlsruhe sprach der Klägerin dafür 7.500 € Schmerzensgeld zu,
dass ein Verlag und ein Schönheitschirurg sie ohne Genehmigung bildhaft in
einem Presseartikel über eine Brustvergrößerung dargestellt haben (NJW-RR
1994, 95).
6. Verletzung eines Urheberrechts
Die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs ergibt sich bei solchen
Verletzungen aus der Bedeutung und dem Umfang des Eingriffs, des
künstlerischen Ranges des Klägers und des Werkes, der Art und Weise der
Verletzung, der Intensität und Dauer der Verletzung, des Ausmaßes der
Verbreitung, des Anlasses des Verletzungshandelns und des Verschuldens des
Beklagten.
Das OLG München hat einem italienischen Komponisten, dessen Musik bei
einer Fernsehsendung durch einen deutschen Fernsehsender teilweise gekürzt
und teilweise durch einen anderen Komponisten ersetzt wurde, der
Soundtrack jedoch die Musik der Orginalversion enthielt, einen
immateriellen Schadensersatzanspruch von 20.000 € zugesprochen (NJW-RR
1998, 556).
C. Vereinigte Staaten von Amerika
Die Darstellung des amerikanischen Schmerzensgeldsystems erfolgt in
ähnlicher Weise wie die des deutschen Systems. In die Regelungen wird
durch die Darstellung der Grundlagen (I) eingeführt. Darauf folgt die
Beschreibung der Funktionen (II), die das Schmerzensgeld erfüllen soll
sowie eine Aufzählung der einzelnen Arten von Verletzungshandlungen (III),
die zu einer Schadensersatzpflicht führen können. Anschließend werden die
Bemessungsregelungen (IV) erläutert und anhand von einigen Beispielsfällen
(V) veranschaulicht.
I. Grundlagen
Im 19. Jahrhundert begann die Rechtsprechung verstärkt, Schadensersatz
für körperliche Schmerzen und verlorene Lebensfreude (Pain and Suffering)
zu gewähren. Leitender Gedanke war hierbei der Ausgleich der erlittenen
Schäden, nicht die Bestrafung des Schädigers.
Diese nahezu unbestrittene Rechtsprechung setzte sich auch im 20.
Jahrhundert fort, mit der Folge, dass die Gerichte selten eine
Zieldiskussion führten. Eine Ausnahme hierzu bildete jedoch die Auffassung
des Judge Traynor in dem Rechtsstreit Seffert v. Los Angeles Transit
Lines (56 Cal. 2d 498, 364 P.2d 337, 345 [1961]). Die Klägerin hatte
sich verletzt, als sie versuchte, in einen Bus der beklagten
Busgesellschaft einzusteigen. Die erste Instanz verurteilte die Beklagte
Schadensersatz für die erlittenen Körperverletzungen zu zahlen. Dieses
Urteil wurde durch das Gericht der zweiten Instanz bestätigt. Zwar
war auch Judge
Traynor mit der Zahlung von Schmerzensgeld grundsätzlich
einverstanden, weil "dieser Staat schon lange Schmerzensgeld als Teil des
Schadensersatzes im Fall fahrlässiger Delikte anerkennt; jede Änderung in
dieser Hinsicht kann nur durch den Gesetzgeber erfolgen". Allerdings
meinte Traynor über die Funktion von Schmerzensgeld bei
Fahrlässigkeitsdelikten, dass ein Schädiger, der Anbieter von Waren oder
Dienstleistungen ist, seine Schadensersatzzahlungen auf die Preise
aufschlagen würde, so dass die Kunden die Kosten des Schadensausgleichs
tragen werden. Er kommt folglich zu dem Ergebnis, dass das Schmerzensgeld
dazu dient, dem Verletzten über seine Unannehmlichkeiten hinwegzuhelfen
und das Honorar des klägerischen Rechtsanwalts zu begleichen, wofür Kläger
ansonsten keinen Ausgleich erhalten würden.
In der Wissenschaft wurden u.a. zwei Ansichten vertreten. Ab
dem Jahre 1934 wurde das vierbändige „Restatement of Law“ herausgegeben.
In seinem vierten Band wurde bezüglich eines
Schmerzensgeldanspruchs vertreten: „The law cannot even attempt to restore
the injured person to his previous position…and sum of money is not the
equivalent of peace of mind. Nevertheless, damages given for pain and
humiliation are compensatory in that they give to the injured person some
pecuniary return for what he has suffered or is likely to suffer. There is
no scale by which the detriment caused by suffering can be measured and
hence there can be only a very rough correspondence between the amount
awarded as damages and the extent of the suffering.” Die
Hauptfunktion des Schmerzensgeldes wurde im Ausgleich der erlittenen
Schäden gesehen.
Als Grundlage einer weiteren Auffassung diente die Beobachtung, dass
sich das Schadensrecht vom Verschuldensprinzip weg und hin zu einer Art
Versicherung bewegt mit dem Ziel, für Verletzungen und Leiden durchgängig
Schadensersatz zu gewähren. Diese Entwicklung warf die Frage auf, ob ein
Kläger auch dann entschädigt werden soll, wenn kein Vermögensverlust
vorliegt. Eine quasi Zurückversetzung in eine Position, die ohne das
Erleiden des Schadens bestanden hätte, sei nicht möglich. Das
Schmerzensgeld sei vielmehr als eine Art Trost anzusehen. Zudem könne das
Opfer eine fortdauernde Empörung empfinden, welche durch Zahlung beseitigt
werden könne. Geld habe einen so hohen Stellenwert in der Gesellschaft und
kann daher als Mittel dienen, sowohl Vermögens- als auch
Nichtvermögensschäden auszugleichen. Auch heute noch wird heftig um die
Funktion des Schmerzensgeldes gestritten. Als Schlagwörter dienen
Ausgleich, ausgleichende Gerechtigkeit, Versicherung und Prävention oder
Abschreckung.
II. Funktion
1. Traditioneller Ansatz
Leitender Gedanke der traditionellen Auffassung war lange Zeit der
Ausgleich für erlittene Schäden. Neben dieser Ausgleichsfunktion wird von
einem Teil der Vertreter dieser Lehre auch eine Präventionsfunktion im
Schmerzensgeld gesehen.
a) ausgleichende Funktion
Vorrangiges Ziel des Schadensrechts sei der Ausgleich des erlittenen
Schadens. Problematisch wird diese Ansicht bei immateriellen Schäden.
Schmerzen lassen sich nicht in Geld ausdrücken. Das oberste Gericht in
Kalifornien erklärte hierzu: Es sei oberflächlich zu sagen, die Kläger
wären für ihren Verlust entschädigt worden; in Wahrheit haben sie einen
Verlust erlitten, der niemals ausgeglichen werden kann (Borer v.
American Airlines, 19 Cal 3d 441, 447, 563 P.2d 858, 862, 138
Cal.Rptr. 302, 306 (1977).“ Auch das oberste New Yorker Gericht urteilte
in vergleichbarer Hinsicht in einem Fall eines dauerhaft bewusstlosen
Opfers und führte hierzu aus, dass „Geld niemals den Schmerz erleichtern
oder alle Fähigkeiten des Opfers wieder herstellen kann“ und die
Entschädigung für Schmerzen „auf der rechtlichen Fiktion beruht, dass Geld
die Verletzungen des Opfers ausgleichen kann (Howard v. Lecher, 42
N.Y.2d 109, 111, 397 N.Y.S.2d, 363, 366 N.E.2d 64 (1977); McDougald v.
Garber, 73 N.Y.2d 246, 254, 538 N.Y.S.2d 937, 939 (1989)“. Daher
entwickelten Rechtsprechung und Wissenschaft andere Ansatzpunkte, die
Ausgleichsfunktion zu rechtfertigen. Einige Gerichte folgten einem
objektiven Ansatz (Holsten v. Sisters of the Third Order of St.
Francis, 247 Ill. App. 3d 985, 618 N.E.2d 334, 347 [1993]). Die
herrschende Meinung wählte einen subjektiven Ansatz und fragt nach dem
Nutzen der Entschädigung in Geld für das Opfer. So werden v.a. drei
Ansätze vertreten. Die Zahlung von Schmerzensgeld erfolge, um Freude dem
Opfer zu bereiten, um Trost zu spenden oder um die Empörung zu
erleichtern. Auch diese Ansätze können jedoch den Ausgleichsgedanken nicht
erklären. Denn Schmerzen sind nicht mit Geld vergleichbar. Auch mit
Freude, Trost oder erleichterter Empörung lassen sie sich nicht
vergleichen. Dies wird besonders deutlich, wenn das Opfer keine Freude
erwerben kann, das Geld keinen Trost spenden kann oder die Geldzahlung die
Empörung nicht erleichtert, wie beispielsweise bei einer Verletzung, die
zum Verlust der Geistestätigkeit führt.
b) Prävention
Neben dem Ausgleichsgedanken wird von der traditionellen Ansicht auch
eine präventive Funktion etwa in Form von Abschreckung durch Zahlung eines
Schmerzensgeldes angenommen. Sie ist jedoch nur als Anhängsel des
Ausgleichsgedankens zu verstehen. Sie allein kann einen
Schadensersatzanspruch nicht rechtfertigen. Dies wird in der Entscheidung
McDougald v. Garber (s.o.) deutlich. Die Klägerin erlitt schwerste
Gehirnschäden und verfiel in eine dauernde Bewusstlosigkeit. Das Gericht
erklärte, die Auferlegung eines Schadensersatzes bezwecke Ausgleich und
nicht Bestrafung. Gleichzeitig diene jede Schadensersatzzahlung auch der
Abschreckung. Wenn aber der Schadensersatz, wie im vorliegenden Fall, keine
Ausgleichsfunktion mehr erfüllen könne, weil Geld für das Opfer
bedeutungslos sei, dann könne kein Schadensersatz zugesprochen werden.
Denn er diene dann nur noch der Bestrafung, was aber eben keine Funktion
des Kompensationsschadens sei (beachte jedoch den Dissens von Judge Hall
in Flannery v. United States, 718 F.2d 108, 111 [4th Cir. 1983],
nach dessen Ansicht die traditionelle Auffassung des Kompensationsschadens
sowohl der Abschreckung als auch dem Ausgleich diene. Das Recht dürfe im
Rahmen des gewöhnlichen Schadensersatzes mehr als den bloßen
Vermögensverlust ersetzen; es dürfe etwas zur Abschreckung zusprechen,
ohne dass dies schon als Punitive Damages anzusehen sei).
Richtig ist zwar, dass es im Tort-Law der USA allein Aufgabe des
Punitive Damage ist, den Täter zu bestrafen, eine neuere Entscheidung des
US Supreme Court lässt aber den Schluss zu, dass dem amerikanischen
Schmerzensgeld möglicherweise doch zumindest ein pönales Element innewohnt
(State Farm Mutual
Automobile Insurance Co. v. Campbell, 123 S.Ct. 1513, 1525 [2003]:
Der Supreme Court äußerte sich zum Kompensationsschaden für seelische
Schmerzen und führte aus, Ziel eines solchen Schadensersatzes sei nicht
nur der Ausgleich von Schäden, sondern er enthalte bereits ein
bestrafendes Element; vgl. auch BMW
of North America v. Gore, 517 U.S. 559 [1996]).
2. Ausgleichende Gerechtigkeit (Corrective Justice)
Der gemeinsame Grundgedanke des Corrective Justice verlangt, das der
Täter seine unerlaubte Handlung berichtigt. Er ist verpflichtet, das Opfer
zu entschädigen, um das moralische Gleichgewicht zwischen ihnen wieder
herzustellen. Die Kernkonzepte sind Recht und Unrecht. Ein
Schadensersatzprozess ist der Versuch, Gerechtigkeit herbeizuführen, indem
über die Rechte und Pflichten der Parteien entschieden wird. Daher sehen
diese Vertreter den Gedanken des Corrective Justice darin, vergangenes
Unrecht zu berichtigen, nicht hingegen primär präventiv zu wirken. Dies
sei jedoch ein Nebenprodukt des Deliktsrechts, da die Folge der
Schmerzensgeldzahlung zwar für den Betroffenen bedeutet, vergangenes
Unrecht zu beseitigen, es aber gleichzeitig für Dritte bedeutet,
vorsichtig zu sein, da sie sonst im Schadensfall ebenfalls leisten
müssten. Daneben werden als Abwandlung dieser Ansicht Gedanken der
Wiedergutmachung, Glückseligkeit und des nominellen Schadensersatzes
vertreten. Problematisch an diesen Ansichten ist jedoch, dass sie zum
einen im Unklaren lassen, wann etwa der Punkt der Wiedergutmachung
erreicht ist, die Bewertung von gleichen Sachverhalten zu ungleichen
Schmerzensgeldzahlungen führen kann bzw. der nominelle Schadensersatz
lediglich die Zahlung eines symbolischen Schadensersatzes darstellt.
3. Rechtsökonomische Ansichten
Diese Ansicht versucht, das rechtliche Verhalten von Personen zu
untersuchen und vorherzusagen. Sie bezweckt zudem, das Recht zu
verbessern, indem sie Empfehlungen ausspricht für Bereiche, in denen
geltende oder geplante Rechtsregeln unbeabsichtigt oder unerwünschte
Folgen haben, sei es bezogen auf ökonomische Effizienz, die Verteilung von
Einkommen und Vermögen oder andere Werte. Zwei ökonomische Ansichten
lassen sich unterscheiden. Die erste betont die Abschreckungsfunktion des
Deliktsrechts. Im Gegensatz dazu hebt die Versicherungstheorie hervor,
dass ein Opfer nur dann entschädigt werden soll, wenn eine rationale
Person sich gegen den eingetretenen Verlust versichert hätte.
Gegen diese Ansichten spricht, dass Prävention nicht die einzige Funktion
des Deliktsrechts sein sollte. Ein System, das dermaßen zukunftsorientiert
ausgerichtet ist, vernachlässigt die Hauptfunktion des Deliktsrechts,
herauszufinden, ob der Handelnde verantwortlich ist und daraufhin die
angemessene Entschädigung zu bestimmen. Richtig an dieser Ansicht ist,
dass Gerichtsentscheidungen dazu beitragen, zukünftiges Verhalten zu
beeinflussen und damit in einem gewissem Maße ebenfalls präventiv wirken.
Studien haben zudem ergeben, dass das umfassende Abschreckungsmodell der
Rechtsökonomen die Realität verfehlt.
III. Arten der Verletzung
1. Battery und Assault
Battery ist jede vorsätzliche, körperliche Verletzung oder unangenehme
Berührung. Darunter fallen ausgesprochene Gewalttaten ebenso wie bloße
Beschmutzung oder ein aufgedrängter Kuss. Es genügt, dass der Vorsatz die
Berührung deckt; auf die Belästigung oder den Schaden braucht er sich
nicht zu erstrecken. Auch auf die dahinter stehende Motivation kommt es
nicht an; weder ist Bösgläubigkeit erforderlich noch schließt Wohlwollen
Battery aus. Deshalb erfüllen selbst ärztliche Heileingriffe den
Tatbestand.
Als Folge dieser Definition können bereits viele alltägliche
Berührungen als Tort gelten. Zwar ist die große Mehrzahl durch eine der
Defenses (vor allem Consent) gedeckt, doch hat die Weite des Battery
Begriffs wichtige Konsequenzen im Hinblick auf die Beweislast im Prozess.
Da nahezu bei jeder Berührung bereits der Tatbestand der Battery erfüllt
ist, kommt es auf das Vorliegen eines Verteidigungsarguments an, für
welches der Beklagte in fast allen entscheidenden Fragen die Beweislast
trägt. Aufgrund dieser Regelung wird der Schutz der körperlichen
Integrität sehr umfassend gewährleistet.
Assault heißt eigentlich Angriff, liegt aber schon vor, wenn jemand
einen anderen vorsätzlich mit einer unmittelbar bevorstehenden Battery
bedroht, etwa eine Pistole vorhält.
Hat der Geschädigte den Schädiger zuvor provoziert, so kann der
Strafschadensersatz entsprechend seiner Schuld gemindert werden, vgl.
Baltimore Transit Co. v. Faulkner, 179 Md. 598, 20 A.2d 485
[1941].
2. False Imprisonment und Arrest
False Imprisonment liegt vor, wenn das Opfer nicht nach Belieben seinen
Aufenthaltsort verlassen kann, etwa wenn ein Kaufhausdetektiv dem
Verdächtigen den einzigen Ausweg blockiert. Es darf keine Möglichkeit mehr
des Entweichens für das Opfer bestehen.
Besteht die Freiheitsberaubung in der Festnahme aufgrund wirklicher
oder vermeintlicher Rechtsbefugnis, so spricht man von False Arrest. Diese
löst jedoch nur eine Schadensersatzpflicht aus, wenn sie ungerechtfertigt
ist und keine Defense vorliegt. In vielen Staaten reicht der bloße
Verdacht einer strafbaren Handlung aus.
Bei Vorliegen der Probable Cause ist eine Minderung des Schadens
wegen Punitive Damages möglich, vgl. Great Atl. & Pac. Tea Co. v.
Paul, 256 Md. 643, 261 A.2d 731 [1970]; Clark's Brooklyn Park, Inc.
v. Hranicka, 246 Md. 178, 227 A.2d 726 [1967]
3. Defamation
Defamation ist eine beleidigende oder rufschädigende Äußerung gegenüber
einem Dritten oder in der Öffentlichkeit; Äußerungen nur dem Beleidigenden
gegenüber fallen nicht darunter. Es gilt zu unterscheiden, ob die
Beleidigung schriftlich begangen wurde (Libel), oder ob sie nur mündlich
ausgesprochen wurde (Slander). Aufgrund des immer umfangreicheren und
wichtiger werdenden Internets haben Klagen wegen Defamation neue
Aktualität gewonnen, doch liegen die Probleme dabei weniger im Bereich des
Tort-Law selbst als bei Fragen der Zuständigkeit und des
Kollisionsrechts.
In aller Regel geht es um Tatsachenbehauptungen, wobei erforderlich
ist, dass sie falsch sind. Die Äußerungen selbst müssen vorsätzlich oder
fahrlässig sein. Nach Common Law brauchte allerdings kein Verschulden
hinsichtlich ihrer Wahrheit vorzuliegen; insoweit war die Haftung strikt.
Sie ist aber seit jeher durch umfangreiche Privileges,
Rechtfertigungsgründe, ausgeschlossen. Zudem schränkt heute das
Grundrecht der Pressefreiheit die Haftung stark ein, um die öffentliche
Diskussion möglichst frei zu gestalten. So sind Meinungsäußerungen
wesentlich umfassender geschützt als Tatsachenbehauptungen, und in Fällen
öffentlichen Interesses trägt der Kläger die Beweislast für die Unwahrheit
der Behauptung. Eine wichtige Entscheidung traf der Supreme Court im Jahre
1964 in dem Rechtsstreit New
York Times v. Sullivan, 376 U.S. 254. Das Gericht führte aus, dass
Personen des öffentlichen Lebens bei Klagen gegen die Presse dieser Malice
nachweisen müssten, was allerdings nur vorsätzliche oder zumindest der
Wahrheit gegenüber gleichgültige Falschbehauptungen bedeutet. In späteren
Fällen entschied der Supreme Court, dass private Kläger ein grob
fahrlässiges Verhalten des Veröffentlichers nachweisen müssten. Das Recht
der Pressefreiheit schließt übrigens auch einen Anspruch auf
Veröffentlichung einer Gegendarstellung grundsätzlich aus.
Da diese Prozesse äußerst umfangreich waren, sollte 1991 mit dem
Uniform Defamation Act eine Reform eingeführt werden. Diese scheiterte
jedoch am allseitigen Desinteresse der Parteien. Neuere Bestrebungen einer
Reform spiegeln sich im Uniform Correction or Clarification of Defamation
Act wieder. Dieser soll zu einer Verringerung der Prozesskosten führen und
die Prozessdauer verkürzen. Zudem soll eine Widerrufsmöglichkeit dem
Veröffentlicher innerhalb von 45 Tagen eingeräumt werden, die unter
Umständen das Rechtschutzbedürfnis des Klägers auf eine
Schmerzensgeldklage beseitigt.
4. Invasion of Privacy
Eine neuere Entwicklung ist die Haftung wegen Invasion of Privacy, die
etwa der Verletzung des Persönlichkeitsrechts entspricht. Man geht
mittlerweile von vier Hauptfallgruppen aus: a) Eindringen in die räumliche
oder sonstige Privatsphäre eines andern in grob anstößiger Weise (etwa
durch Abhören des Telefons); b) unbefugte Benutzung eines fremden Namens
oder Bildes zu eigenen Zwecken, die nicht unbedingt kommerziell sein
müssen; c) öffentliches Verbreiten von (wahren) Tatsachen aus der
Privatsphäre eines anderen; d) Veröffentlichungen, die einen anderen in
einem falschen Licht erscheinen lassen.
Vor allem bei den letzten beiden Fallgruppen gibt es jedoch wiederum
weitreichende Privileges. So sind auch hier, wie bei den Defamation,
Veröffentlichungen durch Presse, Rundfunk und Fernsehen in weitem Umfang
verfassungsrechtlich geschützt. Dieser Schutz geht so weit, dass
jedenfalls Personen des öffentlichen Lebens den Machenschaften der Medien
weitgehend wehrlos ausgesetzt sind.
5. Malicious Prosecution und Abuse of Process
Wer einen anderen wissentlich ohne vernünftigen Grund mit einer Straf-
oder Zivilklage überzieht, missbraucht diese Mittel und handelt
deliktisch. Er bringt nämlich das Opfer in die Gefahr von Sanktionen oder
jedenfalls in Misskredit. Grundlose Klagen sind in den USA deshalb
besonders schädlich, weil es in der Regel keine Kostenerstattungspflicht
gibt – d.h. auch der Gewinner trägt seine Kosten grundsätzlich selbst.
Hier kann eine Klage wegen Malicious Prosecution oder Abuse of Process
helfen, die Verteidigungskosten als deliktischen Schaden zu liquidieren.
Das wird jedoch seltener versucht, als man annehmen sollte, denn die
Anforderungen sind hoch, um Klagen nicht unnötig riskant zu machen. Ein
Tort liegt nur vor, wenn der Kläger wirklich ohne jeden nachvollziehbaren
Grund und in böswilliger Absicht vor Gericht gezogen ist. Folgende
Voraussetzungen haben für eine gerechtfertigte Klage vorzuliegen: a)
die vorherige Klage wurde von dem Beklagten geführt und bezweckte die
Vernichtung des rechtlichen Vorteils des Zivilklägers; b) die Klage wurde
ohne nachvollziehbaren Grund erhoben; c) die Klage wurde eingeleitet mit
Malice.
6. Infliction of Emotional (or Mental) Distress
Die Zufügung psychischer oder emotionaler Leiden ist heute als eigenes
Delikt anerkannt, wenn sie vorsätzlich ist. Dabei geht es nicht um Fälle,
in denen solche Leiden Folge anderer Verletzungshandlungen wie etwa
Battery, Assault oder False Imprisonment sind, denn dort gelten sie
einfach als normalerweise ersetzbarer Teil des verursachten Schadens.
Vielmehr handelt es sich um Situationen, in denen Emotional Distress
allein und unmittelbar verursacht wird, z.B. durch schwere Beleidigungen
oder falsche Hiobsbotschaften.
Da nicht schon jedes ungehörige Betragen schadensersatzpflichtig machen
darf, stellt sich das Problem der Eingrenzung. Sie erfolgt auf dreifache
Weise. Auf der Seite des Täters verlangt man extrem grobes, empörendes
Verhalten, so dass bloße Belästigungen oder Beschimpfungen nicht
ausreichen. Dies gilt wiederum nicht gegen öffentliche Einrichtungen und
allgemeine Verkehrsunternehmen wie Flug- oder Bahngesellschaften. Hier ist
ein schärferer Maßstab anzulegen.
Auf der Opferseite ist eine schwere Beeinträchtigung der Psyche oder
Gefühle erforderlich; bloßen Ärger muss man hinnehmen. Schließlich haftet
der Täter nicht für außergewöhnliche Reaktionen beim Opfer, es sei denn,
er weiß von dessen besonderer Sensibilität. Manche Staaten verlangen zudem
irgendeine körperliche Reaktion beim Opfer wie Schlaflosigkeit oder
Schweißausbrüche.
IV. Bemessung
1. Allgemeines
Nach allgemeiner Ansicht soll der Schadensausgleich gerecht und
angemessen (Fair and Reasonable) sein (Botta v. Brunner, 26 N.J.
82, 138 A.2d 713, 718 [1958]). Ursprünglich stimmte die Rechtsprechung
darin überein, dass genauere Anweisungen an die Jury nicht möglich seien
, vgl. The Little Silver, 189 F. 980, 986 [D.N.J. 1911].
Später entwickelten die Gerichte erste grobe Muster, die bei der
Berechnung von der Jury zu berücksichtigen seien. So dürfe die Jury die
Schmerzensgeldhöhe nicht nur durch Mutmaßungen oder Rätselraten bestimmen.
Vielmehr müsse sie alle bekannten Tatsachen berücksichtigen, wie etwa „die
Länge des Leidens, die Art der Verletzung, das Alter, die Gesundheit, die
Gewohnheiten und Betätigungen der verletzten Partei (Coppinger v.
Broderick, 37 Ariz. 473, 295 Pac. 780 [1931]). Des Weiteren sei zu
beachten, ob der Kläger Beruhigungsmittel oder andere Medikamente benutze,
um seine Schmerzen zu lindern, und ob die Tat bestehende körperliche
Leiden verschlimmert habe (Helleckson v. Loiselle, 37 Wis. 2d 423,
155 N. W.2d 45, 50 [1967]). Das Geschlecht und der Familienstand des
Klägers sind weitere Faktoren (MA v. Russell, 430 P.2d 518, 520
[1967]).
Von Anwälten der Kläger wurde das Fehlen fester Bemessungsstandards als
unbefriedigend angesehen, so dass sie ihre Verfahrenstechniken
verbesserten. Ziel war es, der Jury bestimmte Maßeinheiten für die
Bemessung des Schmerzensgeldes an die Hand zu geben. Das bekannteste
Ergebnis ist das so genannte Unit-of-Time oder Per-diem-Argument, ein
anderes das Golden-Rule-Argument. Die Per-diem-Methode soll bei der
Bestimmung der Schmerzensgeldhöhe durch die Jury helfen, indem sie die
Gesamtzahl von Zeiteinheiten, während derer der Kläger verletzt war und
noch sein wird, mit dem für eine Zeiteinheit bestimmten Schmerzensgeld
(bspw. $ 10 pro Tag) malnimmt (Graeff v. Baptist Temple of
Springfield, 576 S.W.2d 291 [Mo. 1978]). Bis heute mussten zahlreiche
Gerichte über die Rechtmäßigkeit dieser Methode befinden. Einige Richter
bejahten, andere verneinten sie. Die berühmteste ablehnende Entscheidung
ist Botta v. Brunner (aaO), entschieden durch den Supreme Court von
New Jersey:
"For hundreds of years, the measure of damages for
pain and suffering following in the wake of personal injury has been ‚fair
and reasonable’. This general standard was adopted because of universal
acknowledgment that more specific or definitve one is impossible. There is
and there can be no fixed basis, standard, or mathematical rule which will
serve as an accurate index and guide to the establishment of damage awards
for personal injuries. And it is equally plain that there is no measure by
which the amount of pain and suffering endured by a particular human can
be calculated...The impossibility of recognizing or of isolating fixed
levels or plateaus of suffering must be conceded."
Des Weiteren wurde von Anwälten das bereits erwähnte
Golden-Rule-Argument angewandt. Hiernach fragten die Anwälte die Jury, was
diese verlangen würde, wenn sie den Schmerz des Klägers durchleben müssten
, vgl. International & G.N.R. Co. v. Morin, 53 Tex. Civ. App. 531,
116 S.W. 656 [1909]. Die Gerichte haben diese Technik allerdings im
Allgemeinen als schädlich und untauglich bewertet. Die Gründe sind in der
Entscheidung F.W. Woolworth Co. v. Wilson (74 F.2d 439, 442-443
[5th Cir. 1934]) genannt:
"The appeal to the jury to put themselves in
plaintiff’s place was improper. One doing that would be no fairer judge of
the case than would the plaintiff herself...Sympathy for suffering and
indignation at wrong are worthy sentiments, but they are not safe visitors
in the courtroom, for they may blind the eyes of Justice. The may not
enter ther jury box, nor be heard on the witness stand, nor speak to
loudly through the voice of counsel. In judical inquiry the cold clear
truth is to be sought and dispassionately analyzed under the colorless
lenses of law."
2. Schadensarten
a) Nominal Damages
Hat der Verletzte nach einer unerlaubten Handlung keinen tatsächlichen
Schaden erlitten oder kann diesen nicht nachweisen, so wird ihm eine
kleine Geldsumme zugesprochen. Diese hat rein symbolischen Charakter und
trägt der Verletzung seiner Interessen Rechnung. Nominal Damages können
nur verlangt werden, wenn eine Ersatzpflicht unabhängig vom Nachweis
tatsächlicher Schäden eintritt.
b) Compensatory Damages
Diese sollen den tatsächlich erlittenen Schaden ausgleichen. Hierbei
sind Special Damagesund General Damages zu unterscheiden. General Damages sind
Schäden, die eine natürliche und notwendige Folge der unerlaubten Handlung
sind. Sie müssen nicht benannt und bewiesen werden, sondern werden
vermutet. Erfasst werden hiervon vor allem immaterielle Schäden,
Non-pecuniary Loss, so Beeinträchtigungen der Lebensqualität wie Pain
and Suffering, Cosmetic Deformity, Inconvenience oder Loss of Enjoyment of
Life. Die Festsetzung obliegt der Jury.
c) Punitive Damages
Die Voraussetzungen, unter denen Punitives Damages verlangt werden
können, divergieren zwischen den einzelnen Bundesstaaten. Da ihre
Hauptaufgabe in der Bestrafung und Abschreckung liegt, besteht Einigkeit
darüber, dass einfache Fahrlässigkeit nicht ausreichend ist. Manche
Staaten verlangen Recklessness beziehungsweise Wanton and Wilful Misconduct, andere
darüber hinaus Malice, und wieder andere nur grobe Fahrlässigkeit.
Zunächst entscheidet der Richter, ob die Voraussetzungen vorliegen. Bejaht
er diese, so entscheidet die Jury, ob und in welcher Höhe die Punitive
Damages zuzuerkennen sind.
In den letzten Jahren hat der Supreme Court die Höhe der Punitive
Damages eingeschränkt. In zwei Fällen sah er die Verhängung des
Strafschadensersatzes in vielfacher Höhe als so überzogen an, dass er die
Due Process Clause des 14.
Zusatzartikels als verletzt betrachtete (vgl.: BMW
of North America v. Gore, 517 U.S. 559 [1996];Cooper Industries, Inc. v.
Leatherman Tool Group, Inc.; State Farm Mutual Automobile
Insurance Co. v. Campbell, 123 S.Ct. 1513 [2003]). Allerdings
bedeuten diese Entscheidungen keine generelle Begrenzung der Höhe des
Punitive Damages. Jedoch führte das Gericht aus, dass eine mehr als
zehnmal so hohe Strafschadensersatzzahlung im Vergleich zum wirklich
erlittenen Schaden, nur selten gerechtfertigt sei.
d) Begrenzung der Schadenshöhe
Zu beachten ist schließlich noch das Remittitur, d.h. dass der
Richter in Fällen, in denen die Schadensersatzsumme eindeutig zu hoch ist,
in den meisten Staaten die Befugnis hat, die Summe herabzusetzen. Zudem haben viele Staaten in jüngerer Zeit vor allem für die Arzthaftung gesetzliche Höchstsummen (Caps) festgesetzt.
V. Beispiele
1. Battery und Assault
In dem Fall Christa Johnson v. David Pankratz (196 Ariz. 621, 2
P.3d 1266, 320) verhandelte das Berufungsgericht von Arizone des
1. Bezirks u.a. über eine Schadensersatzklage wegen mehrfachen
sexuellen Missbrauchs.
Um bei einer Klage wegen Battery Punitive Damages zu erhalten, müsse
die Geschädigte beweisen, dass der Schädiger vorsätzlich einen
Harmful or
Offensive Contact, d.h. eine entwürdigende oder aggressive Berührung
begangen hat (Restatement (Second) of Torts § 13 (1965). Weiterhin
führte das Berufungsgericht aus, dass die Klägerin keine Schadenshöhe
beziffern müsse, da dies meist nur schwer bzw. gar nicht möglich sei. Es
müssen keine körperlichen Schäden vorhanden sein, um den Schadensersatz zu
begründen. Die Verletzungshandlung impliziere eine deutlich schlechte
Gesinnung des Schädigers, so dass auch Strafschadensersatz (Punitive
Damages) gerechtfertigt sei. Die Höhe der Compensatory Damages liege in
solchen Fällen bei etwa $ 2.000 und des Punitive Damages bei $ 20.000
führte das Gericht aus. Zur entgültigen Entscheidung über die Höhe des
Schadensersatzes wurde der Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen.
2. False Imprisonment und Arrest
In dem Rechtsstreit D.C. Transit System, Inc., v. Arthur Lee
Brooks hatte das Berufungsgericht von Maryland (264 Md. 578, 287 A.2d
251 [1972]) über eine Schadensersatzforderung wegen False Imprisonment zu
entscheiden. Brooks bestieg einen Bus der beklagten Nahverkehrssystems. Zwischen dem
Busfahrer und Brooks entstand ein Disput über die Höhe der
Fahrgebühr. Da Brooks nicht bereit war eine erhöhte Fahrgebühr (15
Cent mehr), die der Busfahrer verlangte, zu zahlen, nahmen der Busfahrer
und ein weiterer Angestellter der D.C., der sich im Bus befand,
Brooks fest, wobei sie ihn nach dessen Aussage auch körperlich
misshandelten. Beide Arme festhaltend brachten sie ihn ins Polizeirevier.
Vor Ablieferung an die Polzei schoben sie Brooks noch ein Messer
unter und behaupteten dann, dass er ein Messer beim Streit im Bus gezogen
hätte. Schließlich kam ein Supervisor der D.C. zum Polizeirevier
und sagte, dass Brooks Recht hatte mit der Höhe der Fahrgebühr.
Zudem sei es bei D.C. nicht üblich, dass bei Streitigkeiten über
die Fahrgebühr der Fahrgast zur Polzei gebracht werde. Daraufhin verklagte
Brooks den Busfahrer und D.C. auf Compensatory und Punitive
Damages. Die Jury verurteilte beide gemeinsam zur Zahlung von $750 als
Compensatory Damages sowie den Busfahrer zur Zahlung von $500 Punitive
Damages und die D.C. zur Zahlung von $10.000 Punitive Damages an
Brooks.
3. Defamation
Ein Beispiel für einen Defamation-Prozess ist der Rechtsstreit zwischen
Levinsky’s, Inc. v. Wal Mart Stores, Inc., Az. 97-1329, United Court
of Appeals for the First Circuit. Levinsky ist eine familiäre alt
eingesessene Kaufhauskette in Maine. Wal Mart ist die größte
Kaufhauskette der USA. Diese eröffnete ein Kaufhaus in Maine. Daraufhin
startete Levinsky eine aggressive Werbekampagne in Form von
Radiospots gegen Wal Mart. Ein Reporter interviewte daher den
zuständigen Wal-Mart-Manager, der behauptete, dass das Warenangebot
von Levinsky schlecht wäre und man bei Reklamationen hingehalten
werde. Dieses Interview wurde veröffentlicht. Levinsky verklagte
Wal-Mart daraufhin auf $40 Mio. Schmerzensgeld zum Ausgleich für
den erlittenen Schaden und zudem auf 2% des Unternehmenswertes als Punitiv
Damages. Die Jury entschied, dass Levinsky nicht defamiert wurde,
sprach ihr aber $600.000 als Wiedergutmachung zu. Das Gericht führte
unter anderem aus, dass das Urteil nicht gegen den ersten
Zusatzartikel zur Bundesverfassung verstoße, da beide Behauptungen des Wal Mart
Managers keine Tatsachen, sondern Meinungen wieder spiegeln und somit
nicht geschützt wären. Das Berufungsgericht führte hierzu aus, dass die
Aussage, Levinsky führe nur schlechte Ware, keinen klagbaren
Anspruch begründe. Lediglich die Aussage, dass man 20 Minuten warten
müsse, stelle eine Defamation dar. Problematisch wäre hier allerdings,
dass ein Wiedergutmachungsschadensersatz nur dann gezahlt werden darf,
wenn der Schädiger bewusst falsche Aussagen getroffen hat.
4. Invasion of Privacy
In dem Rechtsstreit Cantrell
v. Forest City Publishing, Inc., hatte der Supreme Court über eine
Klage wegen Invasion of Privacy zu entscheiden (419 US 245 [1974]). Ein
Zeitungsreporter hatte einen Bericht ohne Einverständnis über die
Familie veröffentlicht, wie es ihr nach dem Tod des Familienvaters, der
durch den Einsturz einer Brücke verunglückt war, ergangen ist. Er
unterstellte der Familie Aussagen und dokumentierte ihre Armut durch
Fotos von ihrem Zuhause. Dabei stellte er die Familie als verwahrlost
und verarmt dar. Der Supreme Court entschied, dass dadurch, dass der
Reporter bewusst falsch berichtet hat, der Kläger eine bewusste
Falschberichterstattung, also böswillig mit Malice, nicht mehr nachweisen muss (vgl. hierzu auch den Fall Time,
Inc. v. Hill).
5. Malicious Prosecution und Abuse of Process
Vanzandt führte eine Klage gegen Daimler Chrysler. Einen
früheren Prozess hatte Daimler gegen Vanzandt wegen
Warenzeichenverletzung geführt. Das Gericht bewilligte die Klage von
Daimler. Das Berufungsgericht wies jedoch die Klage zurück.
Daraufhin erhob Vanzandt eine Klage gegen Daimler wegen
Malicious Prosecution. Das Gericht lehnte dies jedoch ab. Auch das
Berufungsgericht wies die Klage zurück, da Daimler damals keinen
komplett abwegigen ungerechtfertigten Rechtsstreit gegen Vanzandt
erhoben hat und auch keine kriminelle Verfolgung vorgelegen hat.
6. Infliction of Emotional (or Mental) Distress
Ein Verstoß gegen Emotional and Mental Suffering verursacht
grundsätzlich eine Vielzahl an Schäden. In Michael Antonio Patterson v.
William Balsamico, No. 05-0888-cv, hat das Bundesberufungsbericht des
zweiten Bezirks über eine Schadensersatzklage wegen Diskriminierung auf
Emotional Distress entschieden. Beide Beteiligte waren Polizisten. Der
Geschädigte wurde von seinem Vorgesetzten (Schädiger) mehrmals
diskriminiert. Diesbezüglich wurde Balsamico auch schuldig
gesprochen. Als Schadensausgleich (Compensatory Damages) sprach die Jury
dem Geschädigten $ 100.000 zu. Fraglich war allein der Anspruch von
Patterson bezüglich eines Strafschadensersatzanspruchs. Der
District Court hatte Patterson einen Strafschadensersatzanspruch
von $ 20.000 zugebilligt. Für die Bestimmung der Höhe dieses
Anspruchs stellte der Supreme Court drei Maßstäbe auf: a) die Schwere des
deliktischen Verhaltens b) das Verhältnis zwischen Punitive und
Compensatory Damages c) das In Bezug setzen der schädigenden Handlung mit
anderen vergleichbaren Fällen. Diese Vorgaben wurden alle nicht verletzt
bei der Bestimmung der Höhe des Strafschadensersatzanspruchs. Jedoch ist
neben diesen Maßgaben auch noch die persönliche finanzielle Situation des
Schädigers zu berücksichtigen. Auch ein extrem auffallend bösartiges
Verhalten rechtfertige keine Schadenersatzzahlung die den Schädiger in den
Ruin treibt. Daher sei die Höhe des Strafschadensersatzes exzessiv.
$ 10.000 seien bei seiner finanziellen Situation angemessen, urteilte
das Gericht.
D. Gegenüberstellung beider Systeme
In Amerika spielt das Deliktsrecht eine wesentlich wichtigere Rolle als
in Deutschland. So sind beispielsweise Unfallfolgen meist nicht durch
Versicherungs- und Sozialleistungen gedeckt. Zu seinem Schutz ist der
Verletzte daher weit stärker auf den privaten Schadensersatz angewiesen.
Diese umfassendere Beschäftigung mit den Zielen des Deliktsrechts zeigt
sich auch dadurch, dass sich seit den siebziger Jahren zwei neue
Auffassungen zur Funktion des Deliktsrechts gebildet haben: auf der einen
Seite die ausgleichende Gerechtigkeit, Corrective Justice, und auf der
anderen Seite die ökonomische Analyse des Deliktsrechts.
Auffallend und abweichend zu dem deutschen Schadensrecht ist, dass das
amerikanische Recht die früher vertretene Ausgleichsfunktion zunehmend
aufgegeben hat. Dies liegt in der Ineffizienz des Deliktsrechts begründet,
weil dessen Kosten - etwa für Gerichte und Rechtsanwälte - zu hoch sind, um
zu bestimmen, ob ein Opfer zum Schadensersatz berechtigt ist. Die
Diskussion über eine Ökonomisierung des Systems ist momentan im Gange. Des
Weiteren kann ein Mitverschulden des Opfers im amerikanischen Recht durch
die Rechtsinstitute der Contributory Negligence und der Comparative
Negligence sowie im deutschen Recht durch §254 BGB den
Schadensersatzanspruch reduzieren oder gar ausschließen. Nähme man an,
dass Ausgleich das Ziel des Deliktsrechts sei, dann würde das Recht den
Anspruch allein nach den Bedürfnissen des Opfers ausgestalten und nicht
bei Vorliegen eines Mitverschuldens weniger als das Notwendige zusprechen.
Gegen den Ausgleichsgedanken spricht dazu, dass das Deliktsrecht viele
Opfer gar nicht entschädigen kann, weil schon der haftungsbegründende
Tatbestand, etwa das Kausalitätserfordernis, nicht erfüllt ist.
Entscheidend ist eben nicht nur, ob das Opfer einen Schaden erlitten hat,
sondern auch wie der Schaden entstanden ist. Das Deliktsrecht entschädigt
nur diejenigen, die zum Schadensersatz berechtigt sind. Es bezweckt damit
den Nichtausgleich nicht weniger als den Ausgleich. Daher lässt es sich
nur durch einen dem Ausgleichsziel übergeordneten Zweck erklären.
Nach wie vor ist der Schadensausgleichsgedanke ein zentrales Element
des amerikanischen Haftungsrechts, aber eben zum einen nicht mehr auf der
Seite der Haftungsbegründung, sondern nur noch auf der Seite der
Haftungsfolgen. Und zum anderen wird er nicht mehr als eigenständiges Ziel
des Deliktsrechts angesehen, sondern lediglich als Mittel, um die neu
herausgearbeiteten und oben untersuchten Ziele der haftungsbegründenden
Regeln des Deliktsrechts zu erreichen. Dies bedeutet etwa für die Theorie
der ausgleichenden Gerechtigkeit, wie bereits ausgeführt, dass der Täter
das Opfer nicht des Ausgleichs wegen entschädigt, sondern um das
moralische Gleichgewicht zwischen ihnen wiederherzustellen oder weil es
rechtens ist, dies zu tun. Und für die Vertreter der Präventionstheorie
entschädigt der Täter das Opfer allein deshalb, um zukünftige Delikte zu
verhindern.
Im deutschen Deliktsrecht ist die Ausgleichsfunktion dagegen nach wie
vor fest verankert und wird nur vereinzelt in Frage gestellt. Zwar werden
auch hier dem Deliktsrecht andere Funktionen zugesprochen, wie etwa von
einem Teil der Lehre eine Präventionswirkung und eine Steuerungsfunktion.
Ausgangspunkt aller Überlegungen ist aber bei den überwiegenden Ansichten
stets die Ausgleichsfunktion. Sie wird als primäre Funktion genannt,
während die anderen Funktionen lediglich als Sekundärfunktionen
eingeordnet werden. Eine Diskussion, ob Ausgleich tatsächlich das
vorrangige Ziel des Deliktsrechts sein kann, gibt es kaum. Gleichzeitig
wird die Ausgleichsfunktion unterschiedlich verstanden. Teilweise wird sie
nicht nur im engeren Sinne eines Schadensausgleichs aufgefasst, sondern
umfasst auch Momente der Rechtsverfolgung und der Genugtuung.
Vergleicht man die unterschiedlichen Ansätze beider Länder, lässt sich
als Unterschied festhalten, dass im amerikanischen Recht eine ausführliche
Diskussion über verschiedene Funktionen stattfindet, wobei Ausgleich
lediglich als ein Mittel verstanden wird, den vorgeschlagenen Funktionen
des Deliktsrechts zu dienen. Zudem kommt auch dem Strafschadensrecht eine
gesonderte Funktion zu. In Deutschland ist der Begriff der
Ausgleichsfunktion so dominierend, dass sein Inhalt wenig untersucht wird.
Gleichwohl ist in den letzten Jahren eine Angleichung in der Höhe der
Schadensersatzzahlungen zu erkennen. So ist in Deutschland in den letzten
Jahren die Höhe der zu zahlenden Summen gerade für schwerste Schädigungen
deutlich angestiegen. Gleichzeitig sind in den USA Maßnahmen getroffen
worden, die Schadensersatzhöhe durch gesetzliche Beschränkungen
einzugrenzen.
E. Literatur
An dieser Stelle wird auf die für den Aufsatz verwendete Literatur
hingewiesen.
I. Deutsches Schadensersatzrecht
Aufsätze: Ebbing, Frank, Ausgleich immaterieller Schäden, ZGS 2003,
223-231; Katzenmeier, Christian, Die Neuregelung des Anspruchs auf
Schmerzensgeld, JZ 2002, 1029-1036; Keilmann, Annette, Oft unterschätzt:
Allgemeines Schadensrecht, JA 2005, 700-703; Müller, Gerda, Das
reformierte Schadensersatzrecht, VersR 2003, 1-13; Schäfer, Carsten,
Strafe und Prävention im Bürgerlichen Recht, AcP 202 (2002), 397-434;
Wagner, Gerhard, Ersatz immaterieller Schäden: Bestandsaufnahme und
europäische Perspektiven, JZ 2004, 319-331.
Lehrbücher: Fuchs, Maximilian, Deliktsrecht, 6. Auflage, 2006; Huber,
Christian, Das neue Schadensrecht, 2003; Kötz, Hein/ Wagner, Gerhard,
Deliktsrecht, 10. Auflage, 2006; Medicus, Dieter, Bürgerliches Recht, 20.
Auflage, 2005; Wagner, Gerhard, Das neue Schadensersatzrecht, 2003;
II. Amerikanisches Schadensersatzrecht
Deutschsprachige Lehrbücher: Blumenwitz, Diether, Einführung in das
anglo-amerikanische Recht, 7. Auflage, 2003; Hay, Peter, US-Amerikanisches
Recht, 3. Auflage, 2005; Reimann, Mathias, Einführung in das
US-amerikanische Privatrecht, 2. Auflage, 2004;
Deutschsprachige Aufsätze: Cordewener, Axel, Strafschadensersatz,
(Punitive Damages) im US-amerikanischen Law of Torts, JA 1998, 168-176;
Göthel, Stephan R., Funktionen des Schmerzensgeldes – Gedanken am Beispiel
des US-amerikanischen Rechts, RabelsZ 69 (2005), 255-307.
Amerikanische Aufsätze: Avraham, Ronen, Putting a
Price on Pain-and-Suffering Damages: a Critique of the Current Approaches
and a Preliminary Proposal for Change, Nortwestern University Law Review
Vol. 100, No. 1; Blumstein, James F., Making the System Work Better:
Improving the Process for Determination of Noneconomic Loss, New Mexico
Law Review, 2005; Comand, Giovanni, Towards a Global Model for
Adjudicating Personal Injury Damages: Bridging Europe and the United
States, Temple International and Comparative Law Journal, 2006; King,
Joseph H., Pain and Suffering, Noneconomic Damages, and the Goals of Tort
Law, Southern Methodist University Law Review 2004, 164-208.
Amerikanische Lehrbücher: Dobbs, The Law of Torts,
1996.
*
Klaus Weber studierte Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln. Im Juni 2006 wird er seinen Referendardienst am Oberlandesgerichtsbezirk Köln antreten. Seine Interessenschwerpunkte liegen im allgemeinen Zivilrecht,
Wirtschaftsrecht und der Vertragsgestaltung.
Sein Dank
gilt Herrn
Rechtsanwalt Clemens Kochinke, MCL, Attorney at Law f¨r wertvolle
Anregungen und Hilfestellungen.
Zitierweise / Cite as: Weber, Schmerzensgeldansprüche in Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika, 15 German American Law Journal (13. April 2006),
http://www.amrecht.com/weber2006schmerzensgeld.shtml
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