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© 1991-2017 C. Kochinke, Rechtsanwalt u. Attorney at Law, Washington, DC, USA


Namensänderung im Rahmen der Eheschliessung in den USA im District of Columbia sowie in den Staaten Maryland und Virginia

Jan Castendiek *

1. Grundlagen

Das Namensrecht in den USA ist im Ansatz völlig anders aufgebaut als das in der Bundesrepublik Deutschland. Das liegt am System des Common Law, das sich auf anhand jahrhundertealter Gerichtsentscheidungen gewachsenem Rechtsverständnis aufbaut. Dieses so gewachsene Rechtssystem ist in den USA weiterhin eine der Hauptquellen geltenden Rechts. Dem Common Law ist eigen, daß es nicht in Gesetzestexten niedergeschrieben ist und dennoch die gleiche Rechtsqualität besitzt wie vom Gesetzgeber erlassene Vorschriften; es ist neben diesen eine selbständige und gleichrangige Quelle der Rechtsfindung. Daraus folgt, daß viele Angelegenheiten in Gesetzen nicht erwähnt werden, weil sie bereits dadurch im geltendes Recht enthalten sind, daß das Common Law diese Dinge regelt.

Nach dem Common Law kann jede erwachsene Person ihren Namen ändern, wie es ihr beliebt. Dies geschieht ohne Rechtsprozedur formfrei durch Benutzung eines anderen Namens im täglichen Leben; die einzige Grenze der Zulässigkeit bilden betrügerische und kriminelle Absichten (Am.Jur. 2.d, Bd. 57, Name, § 3, m.w.N. in Fn. 19; D.C. Court of Appeals im Fall Brown vs. Brown, 384 A.2d 632 (1977)).

In den meisten Staaten sind mittlerweile Gesetze hinsichtlich der Namensänderungsprozedur ergangen, die zwar die allgemeine Freiheit zur Namensänderung nicht einschränken, für deren Durchführung jedoch strenge Formvorschriften enthalten. Das Verhältnis dieser Gesetze zum Common Law wird nicht immer ganz klar. Im District of Columbia setzen sie z.B. das aus dem Common Law folgende althergebrachte Recht zur formfreien Namensänderung nicht außer Kraft, sondern stellen nur eine weitere Methode zur Verfügung, deren Vorteil insbesondere die durch sie gewährleistete sichere Beweisführung ist (D.C.App. a.a.O.). In Maryland scheinen die Formvorschriften über die Namensänderung hingegen ausschließlichen Charakter zu besitzen (so jedenfalls Sandler/Archibald, Pleading Causes of Action in Maryland, § 15.4).

Spezielle Vorschriften über die Namensänderung aus Anlaß einer Eheschließung gibt es nur in wenigen Staaten; in den untersuchten Territorien gibt es solche Vorschriften nicht. Insoweit greift das allgemeine Namensänderungsrecht ein. Auch dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, da in keinem der untersuchten Territorien und wahrscheinlich nirgendwo in den USA der förmliche Weg eines gerichtlichen Namensänderungsverfahrens beschritten werden muß, egal, wie im jeweiligen Staat das Verhältnis der Formvorschriften und dem formfreien Common Law zueinander definiert werden mag. Das ließe sich nach deutschem Rechtsverständnis damit begründen, daß nach Sinn und Zweck dieser Formvorschriften der Fall der Heirat von ihnen nicht erfaßt werden sollte und insoweit demnach die Formfreiheit des Common Law bestehen bleibt. Ausdrücklich gesagt ist dies indes nirgendwo, es wird vielmehr von Rechtsprechung und Literatur als völlig selbstverständlich vorausgesetzt.

Spezielle Regelungen für ehebedingte Namensänderungen sind, soweit von hier aus ermittelt werden kann, nur für die Staaten Washington und Hawaii auffindbar. Während Hawaii im Jahre 1972 die zwingende Übernahme des Namens des Ehemannes durch die Ehefrau vorsah (so angegeben in einer Fußnote in der Entscheidung Anlage 6; diese Vorschrift dürfte voraussichtlich heute jedenfalls in dieser Form nicht mehr gelten), gibt es im Staat Washington offenbar eine Regelung, nach der die Ehegatten bei der Eheschließung eine Erklärung abgeben, wie dies in Deutschland üblich ist (mit allen Möglichkeiten einschließlich beliebiger Bindestrich-Kombinationen, Am.Jur. 2.d, Bd. 57, Name, § 10).

Im Falle der Scheidung hingegen haben die meisten Staaten Vorschriften, nach denen auf Antrag eine Namensänderung im Scheidungsurteil festgestellt werden kann.

Auch wenn die Rechtsgrundlagen in den Staaten unterschiedlich sind, wird das Recht zur Namensänderung bei der Eheschließung in allen untersuchten Quellen als gegeben vorausgesetzt und nirgendwo problematisiert. Die hierbei möglichen Kombinationen werden überhaupt nicht angesprochen, was im Lichte der aus dem Common Law folgenden allgemeinen Freiheit der Namenswahl offenbar niemandem erforderlich erscheint.

2. RECHTSLAGE IM DISTRICT OF COLUMBIA

Im District of Columbia gilt die althergebrachte Praxis des Common Law uneingeschränkt. Eine gesetzliche Vorschrift, welche die Namensänderung bei der Eheschließung regelt, existiert nicht. Die Normen der §§ 16-2501 bis 2503 regeln das förmliche gerichtliche Namensänderungsverfahren im Allgemeinen, dem jedoch die formfreie Methode des Common Law gleichrangig gegenübersteht; Der District of Columbia Court of Appeals führt aus:

"Im District of Columbia gibt es wie in den meisten Jurisdiktionen ein Gesetz, das eine Prozedur zur Namensänderung vorsieht. Obwohl es in dieser Jurisdiktion keine Fälle gibt, die diese Vorschriften interpretieren, ist es generelle Meinung, daß derartige Vorschriften das Recht des Common Law nicht außer Kraft setzen. Sie stellen vielmehr nur eine zusätzliche Methode zur Verfügung, durch die ein Namenswechsel erreicht werden kann."

Weiter führt das Gericht aus, daß der Zweck dieser Vorschriften sei, ein Verfahren zur Namensänderung zur Verfügung zu stellen, das die Beweise dauerhaft sichert. Im nächsten Absatz wird ausgeführt, daß eine verheiratete Frau, die ihren Namen bei der Eheschließung gewechselt hat, ihn auch wieder (formfrei) zurückwechseln darf. Das Recht zum Wechsel des Namens im Rahmen der Eheschließung wird insoweit als selbstverständlich vorausgesetzt.

Die Norm des § 16-915 regelt die gerichtliche Feststellung der Namensänderung im Scheidungsurteil. Andere Vorschriften betreffend die Namesänderung Erwachsener—außer betreffend die hier nicht einschlägige Adoption Erwachsener—existieren nicht.

Im District of Columbia ist nach alledem ein formfreier Namenswechsel ohne weiteres möglich. Somit kann schon deshalb im Rahmen der Eheschließung jeder beliebige Name angenommen werden, wofür als Grundlage das allgemeine Recht zum formfreien Namenswechsel aus dem Common Law herangezogen werden kann.

3. RECHTSLAGE IN MARYLAND

In Maryland ist das formelle Namensänderungsverfahren in Rule BH 70 bis 75 geregelt (Anlage 4). Die Regel für die Feststellung im Scheidungsverfahren findet sich in § 7-105. Sonstige geschriebene Regeln existieren lediglich für die Ergänzung der Geburtsurkunde im Falle einer Namensänderung (§ 4-214) und für die Erwachsenenadoption (Rule D 71 ff.).

Bei einer Heirat gibt es auch in Maryland ein aus dem Common Law folgendes, von den formellen Voraussetzungen unabhängiges Namensänderungsverfahren. Dies ist allgemeine Ansicht; die Rechtsgrundlage hierfür ist hingegen unklar.

Der Court of Appeals of Maryland hatte im Jahre 1972 den noch heute überall zitierten Fall Stuart vs. Board of Supervisors (295 A.2d 223) zu entscheiden. Dort hatte die das Wählerverzeichnis führende Behörde Frau Mary Stuart aus dem Verzeichnis gelöscht, nachdem sie sich geweigert hatte, nach ihrer Hochzeit einen Antrag auf Namensänderung im Register zu stellen. Die daraufhin von Frau Stuart erhobene Klage war erfolgreich. Das Gericht stellte fest, daß eine automatische Namensänderung der Ehefrau bei der Heirat nach dem Recht von Maryland nicht eintritt. Die Begründung auf S.226 gibt einen guten Einblick in das allgemeine Rechtsverständnis. Übersetzt heißt es dort:

"Wenn eine verheiratete Frau rechtmäßig und ohne formelle Prozedur einen anderen Namen annehmen kann (was im Fall "Erie" weder ihr Geburtsname noch der Name ihres Ehemannes war), dann meinen wir, daß das Recht von Maryland einer verheirateten Frau völlig offensichtlich auch das Beibehalten ihres Geburtsnamens durch dieselbe Prozedur des dauerhaften, nicht betrügerischen Gebrauchs nach der Heirat erlaubt."

Damit ist inzident gesagt, daß auch in Maryland die Heirat einen Grund für eine formfreie Namensänderung darstellen kann; dies wird in der Entscheidung als gegeben vorausgesetzt.

In der angegebenen Entscheidung des Court of Appeals of Maryland Erie vs. Lane aus dem Jahre 1967 hatte Frau Lola B. Lane ihren Nachnamen im Jahre 1953 nach dem Namen ihres Lebensgefährten formlos durch ständigen Gebrauch angenommen. Ausgehend von der Grundlage der Wirksamkeit dieser Namensänderung hält das Gericht dafür, daß allein im Gebrauch des Namens im Geschäftsverkehr keine Täuschung der Beklagten über ihren Familienstand zu erblicken ist.

Im Jahre 1958 wurde in Maryland das formgebundene Namensänderungsverfahren eingeführt. Eine Entscheidung, die ebenso klar wie im District of Columbia das Verhältnis der formgebundenen Prozedur zur althergebrachten Regelung des Common Law darlegt, findet sich in Maryland nicht. Der Fall Erie vs. Lane kann hierfür nicht herangezogen werden, da das Statut erst von 1958 datiert, während die dort fragliche Namensänderung bereits 1953 stattgefunden hat. Die inzident getätigten Ausführungen im Fall Stuart vs. Board of Supervisors zeigen jedoch, daß nach Ansicht des Court of Appeals im Recht von Maryland ein von der formellen Prozedur unabhängiges und selbständiges Recht zur Namensänderung jedenfalls im Falle einer Heirat besteht. Die Argumentation des Gerichtes hingegen erscheint nicht ganz folgerichtig, da es einen Erst-Recht-Schluß aus einer 1953 und damit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über Namensänderungen erfolgten Änderung des Familiennamens für derartige Änderungen nach Inkrafttreten des Gesetzes zieht. Jedenfalls läßt sich auch für Maryland keine Autorität finden, die für den Fall eines ehebedingten Namenswechsels auf das förmliche Verfahren verweist.

In Fällen eines nicht eheschließungs- oder scheidungsbedingten Namenswechsels hingegen scheint die formelle Prozedur in Maryland ausschließlich zu sein (so jedenfalls Sandler/Archibald, Pleading Causes of Action in Maryland, § 15.4; die Rückkehr einer Frau zu ihrem Mädchennamen, die den Namen ihres Mannes angenommen hat, im Falle der Scheidung aufgrund der Regelung in § 7-105 ausdrücklich ausgenommen. Auf welchem Wege sie zu ihrem Ehenamen gekommen ist, bleibt offen).

4. RECHTSLAGE IN VIRGINIA

In Virginia ist unter § 8.01-217 ebenfalls ein förmliches Namensänderungsverfahren vorgesehen. Anders als in den anderen Staaten existiert hier jedoch eine Vorschrift, die zwischen diesem Verfahren und der Namensänderung durch Heirat—die auch in Virginia auf das Common Law zurückgeht—ausdrücklich unterscheidet. Es handelt sich um die Regelung der Änderung einer Eintragung im Wählerverzeichnis bei Namenswechsel, § 24.2-423. Die Vorschrift lautet übersetzt:

"Wann immer ein registrierter Wähler seinen Namen ändert, sei es durch Heirat, Gerichtsbeschluß oder in anderer Weise, muß er den Registrar hiervon schriftlich in Kenntnis setzen."

Diese Vorschrift geht ersichtlich davon aus, daß die Heirat ein genereller Anlaß zum Namenswechsel sein kann, der nicht an das förmliche Verfahren gebunden ist.

Hinsichtlich der amtlichen Archivierung von Dokumenten heißt es in § 55-106.1, daß eine Kopie einer Heiratsurkunde oder eines Scheidungsurteils, welche eine Namensänderung einer Frau aufzeigen, zur Einreichung im Register zugelassen sind. Auch hierin kommt implizit zum Ausdruck, daß eine Namensänderung im Rahmen der Heirat zulässig ist, ohne daß das förmliche Verfahren des § 8.01-217 beschritten werden muß.

In Virginia existiert ansonsten keine spezielle Regelung über die Namensänderung, weder im Falle der Scheidung noch im Falle der Erwachsenenadoption; es gibt lediglich weitere Vorschriften betreffend Registrierungen von Namensänderungen sowie eine Regelung in § 8.01-19 und 20, nach der Heirat oder Namensänderung keine Auswirkungen auf ein laufendes Gerichtsverfahren haben.

5. Zusammenfassung

1:

Die Namensführung in der Ehe beruht in allen drei untersuchten Territorien auf dem Common Law als ungeschriebener Rechtsquelle.

2:

Die namensrechtlichen Möglichkeiten sind weitgehend unbeschränkt, da jede erwachsene Person ihren Namen unabhängig von einer Eheschließung nahezu beliebig ändern kann. Dies gilt bei einer Heirat und der Übernahme des Namens des Ehepartners bzw. hinsichtlich der Bildung einer Kombination aus den beiden Namen erst recht. Eine Pflicht zur Führung eines gemeinsamen Ehenamens besteht in keinem Falle.

Da jeder Ehegatte seinen Namen selbständig bestimmen kann, ist für das Erfordernis einer Zustimmung des anderen Ehegatten nichts ersichtlich. Demgemäß bedarf es nur der Erklärung des den Namen ändernden Ehegatten.

3:

Die Frage der Form ist außer für den District of Columbia, in dem der Grundsatz des formfreien Namenswechsels gilt, schwer zu beantworten. In den USA wird von der Möglichkeit eines formfreien Namenswechsels bei der Heirat ausgegangen; insoweit finden die Vorschriften über zu beachtende Formen beim Namenswechsel keine Anwendung. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Ehefrau den Namen ihres Mannes annehmen will. Alle anderen Kombinationen sind zumindest im Wege des formgebundenen Verfahrens ebenfalls möglich, im formfreien Verfahren aber mangels althergebrachter Übung problematischer. Eine Registrierung der Namensänderung des Mannes, der den Namen der Frau annimmt, sowie Bindestrich-Kombinationen im formfreien Verfahren sind in den USA jedoch unproblematisch. Die Rechtsgrundlage hierfür bleibt offen.


* Der Verfasser fertigte diesen Überblick mit Rechtsanwalt Clemens Kochinke, MCL, Attorney at Law im Sommer 1994 als Referendar im Rahmen seiner Wahlstagenausbildung in Washington, DC bei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP an. Weiterführende Anlagen und Fundstellen wurden für diese Web-Veröffentlichung entfernt.


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